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Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug der JVA Lingen, Abteilung Damaschke / Freigang

Foto eines Selbststellers auf dem Weg in die Abteilung Damaschke (Zum Artikel Selbststeller) Bildrechte: JVA Lingen
Ein Selbststeller auf dem Weg in den Vollzug

Informationen zum Strafantritt und Aufenthalt im offenen Vollzug

Liegt eine Ladung zum Strafantritt vor, ist es erforderlich, dass sich Verurteilte selbstständig in der zuständigen Justizvollzugsanstalt melden.

Nach Eingang in die Anstalt wird anhand der Vollstreckungsunterlagen (z. B. Urteil) geprüft, ob eine Unterbringung im offenen Vollzug in Betracht kommt. Diese Entscheidung trifft ausschließlich die Justizvollzugsanstalt – nicht die Staatsanwaltschaft.

Die Feststellung der Eignung für den offenen Vollzug bedeutet jedoch nicht automatisch, dass vollzugsöffnende Maßnahmen wie Ausgang, Urlaub oder Freigang gewährt werden. Auch hierzu erfolgt eine gesonderte und sorgfältige Prüfung.


⚠️ Wichtiger Hinweis zum Geltungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für den offenen Vollzug.

Sie finden keine Anwendung im geschlossenen Vollzug, wie er beispielsweise in den Abteilungen Lingen - Kaiserstraße oder Hesepe - Kirschenstraße besteht. Dort gelten deutlich strengere Vorschriften und abweichende Regelungen.

Dieser Unterschied ist wesentlich und sollte unbedingt beachtet werden.


Vorbereitung vor dem Strafantritt

Vor Haftantritt sollten wichtige persönliche Angelegenheiten geregelt werden:

  • Bestehende Arbeitsverhältnisse: Der Arbeitgeber sollte frühzeitig über die bevorstehende Abwesenheit informiert werden.
  • Mietzahlungen: Es ist vorab mit der Agentur für Arbeit oder der zuständigen Sozialbehörde zu klären, ob die Mietkosten übernommen werden können.
  • Unterlagen: Wichtige Dokumente wie Mietvertrag, Kontoauszüge und ggf. Leistungsbescheide sollten mitgebracht werden. Nur so kann der Sozialdienst unterstützend tätig werden.
  • Persönliche Habe: Da nur ein begrenzter Umfang an Gegenständen mitgeführt werden darf, sollte rechtzeitig eine Regelung für den Verbleib der übrigen Habe getroffen werden.

Sollten keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Anreise zur zuständigen Anstalt vorhanden sein, kann auch eine andere Justizvollzugsanstalt aufgesucht werden. Von dort aus wird die Verlegung organisiert.


Zulässige Gegenstände (offener Vollzug)

In die Anstalt dürfen nur Gegenstände mitgebracht werden, die während der Haftzeit notwendig sind.

Grundsätzlich erlaubt sind:

  • Brillen, orthopädische Hilfsmittel
  • ärztlich verordnete Medikamente
  • Schreibmaterial
  • Fotos nahestehender Personen
  • Uhr oder Wecker
  • gängige Hygieneartikel (keine Spraydosen)

Weitere notwendige Artikel können über die Anstalt bezogen werden.


Bargeld (nur offener Vollzug)

Gefangene im offenen Vollzug dürfen Bargeld mitführen. Ein Betrag von 45 € verbleibt zur freien Verfügung, der Rest wird dem Anstaltskonto gutgeschrieben und unterliegt gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen.


Kleidung und persönliche Ausstattung

Folgende Gegenstände können mitgebracht werden:

  • eigene Kleidung und Sportbekleidung
  • Unterwäsche
  • Telefonkarten
  • Körperpflegeartikel (nur Pumpsprays, kein Treibgas)
  • Kamm, Haarbürste, Handspiegel
  • Kulturtasche, Badesandalen, Bademantel
  • Nagelpflegeutensilien
  • Handtücher

Nicht erlaubt:

  • Handys (grundsätzlich verboten)

Zusätzliche zugelassene Gegenstände (Einzelfallprüfung und nur offener Vollzug)

Unter bestimmten Voraussetzungen können folgende Geräte zugelassen werden:

  • Fernsehgeräte bis maximal 42 cm sichtbare Bildschirmdiagonale Flachbildfernsehgeräte bis maximal 26 Zoll sichtbare Bildschirm-diagonale (Bildschirmoberfläche 2120 cm²) mit höchsten 1 cm Außenfassung
  • DVD-Player
  • Radio- oder Musikanlagen
  • Kaffeemaschine, Wasserkocher oder Tauchsieder (leistungsabhängig)
  • Klemmlampe
  • Elektrorasierer oder Bartschneider
  • religiöse Gegenstände (z. B. Gebetsteppich), sofern sicherheitsrechtlich unbedenklich

Die endgültige Entscheidung erfolgt stets im Einzelfall unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen. Für Elektrogeräte kann eine Nutzungsgebühr anfallen.

Computer oder Laptops sind grundsätzlich nicht zugelassen. Falls diese für schulische oder berufliche Maßnahmen erforderlich sind, stellt die Anstalt entsprechende Geräte bereit oder trifft eine gesonderte Regelung.


Weitere Hinweise

  • Private Wäsche kann gegen Gebühr gewaschen werden.
  • Der Besitz und die Nutzung von Gewaltspielen (FSK 18) ist untersagt.


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